Einige Artikel aus dem Präsidialerlass 503/96
Art. 1.2.c "Unter baulichen Hindernissen werden verstanden: fehlende Maßnahmen und Ausschilderungen, die die Orientierung und das Wiedererkennen von Orten und Gefahrenquellen für jeden und im besonderen für Blinde, Sehschwache und Taube ermöglichen."
Art 4 "Projekte in Bezug auf öffentliche Plätze und Straßen und Stadtplanungsvorhaben mit vorherrschender Fußgängernutzung müssen mindestens einen zugänglichen Weg vorsehen, der es ermöglicht .... die Nutzung von Einrichtungen, soziale Beziehungen und das Genießen der Umgebung auch Personen mit eingeschränkter oder fehlender motorischer oder sensorischer Fähigkeit."
Art. 7.1 "Für Treppen und Rampen gelten die unter Punkten 4.1.10 des Erlassen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236 aufgeführten Bestimmungen." Der Ministerialerlass bestimmt in Artikel 4.1.10.6: "Die Treppenrampen müssen auch für Blinde leicht erkennbar sein" und in Art. 8.1.10 " ...Ein Signal auf dem Boden (Streifen aus anderem Material oder zumindest von Seiten der Blinden erkennbar), das mindestens 30 cm von der ersten und letzten Stufe entfernt ist, muß den Beginn und das Ende der Rampe anzeigen."
Art. 13.3 "Für Außenräume derselben Gebäude gilt die erforderliche Zugänglichkeit als erfüllt, wenn es mindestens einen Zugangsweg zum Gebäude gibt, der auch von Personen mit eingeschränkter oder fehlender motorische oder sensorischer Fähigkeit genutzt werden kann."




